Halbhusten - lebenswert, liebenswert!
Halbhusten - lebenswert, liebenswert!

Satzung der Interessengemeinschaft Halbhusten e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Halbhusten". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Interessengemeinschaft Halbhusten e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 57489 Drolshagen-Halbhusten.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 01.10. bis 30.09.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der dörflichen Gemeinschaft in jeglicher Form. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Pflege der öffentlichen Grünanlagen im Dorf und durch die Errichtung und Unterhaltung des Glockenturms.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins – nach Abzug der Verbindlichkeiten – an die Katholische Kirchgemeinde in Drolshagen-Iseringhausen mit der Zweckbindung, es zur Förderung der genannten Vereinszwecke in der Ortschaft Halbhusten einzusetzen.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur mit Wirkung zum 30.09. eines jeden Jahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Gewährung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Auschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Gesamtvorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, so ist die Mitgliedschaft beendet. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; sie ist abschließend.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat die Jahresbeiträge zu zahlen.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer sowie drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, die Kassenwartin bzw. der Kassenwart und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer, wobei es ausreicht, wenn von diesen Vorstandsmitgliedern zwei handeln, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis des Vereins darf die bzw. der stellvertretende Vorsitzende ihre bzw. seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden ausüben.

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen bzw. des Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger wählen.

 

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der bzw. dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Abwesenheit die der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
  • Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • Wahl der Kassenprüfer.
  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Gesamtvorstandes, im Verhinderungsfall von deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung mittels Aushang am „Schwarzen Brett" (Standort: xy-Straße, Höhe Hs-Nr. 7 in Halbhusten) einzuberufen.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die von dem Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften im Wortlaut mitgeteilt werden.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedersammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
  4. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Gesamtvorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gem. § 2 Ziff. 4 dieser Satzung zu verwenden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2001



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